Satzung

Gewerbebund Deutschland GBD e. V.​

§1
Name, Sitz,
Geschäftsjahr, Erstellungsdatum Satzung

  1. Der Verein trägt den Namen 

      „Gewerbebund Deutschland GBD e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Erstellungsdatum Satzung: 22.06.2021

     

§2
Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Unternehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern zur Förderung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein verfolgt den Zweck, seine Mitglieder und die unternehmerische Öffentlichkeit zu informieren, aufzuklären und zu beraten. Er bietet seinen Mitgliedern Hilfe und Unterstützung durch seine vielfältigen Informations- und Beratungsangebote in den Bereichen Rechtssicherheit, unternehmerische Risikominimierung und Umsatzmaximierung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch Information und Beratung der Vereinsmitglieder bei der Marktteilnahme, auch über elektronische Medien bspw. im Online-Handel, über relevante Gesetzesänderungen und aktuelle Gerichtsentscheidungen durch regelmäßige Mitgliederinformationen sowie durch Vortragsveranstaltungen, durch Unterstützung der Mitglieder sowohl bei rechtlichen Problemen und bei Fragen zur Rechtsdurchsetzung als auch durch Beratung bei unternehmerischen Krisen und bei wirtschaftlichen Problemen in allgemeinen Krisensituationen. Der Verein fördert und unterstützt seine Mitglieder durch seine vielfältigen Angebote bei ihrer täglichen unternehmerischen Tätigkeit und führt damit zu einer unternehmerischen Risikominimierung mit dem Ziel einer Umsatzmaximierung. Daneben wirkt der Verein im Interesse seiner Mitglieder an der politischen Willensbildung durch Mitgliedschaften in Dach- und Fachverbänden, europaweiten Fachkonferenzen und Fachbeiträgen in gängigen Fachzeitschriften mit.

Der Verein führt keine Rechtsdienstleistungen aus, die über den nach §§ 7 RDG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG erlaubten Umfang hinausgehen.

Der Verein ist bundesweit tätig. Der Verein kann zur Förderung seines Zwecks regionale Verbände gründen und regionale Geschäftsstellen errichten.

Mittel   des   Vereins dürfen   nur   für satzungsmäßige   Zwecke   verwendet werden.   Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Vergütungen aus gemäß den Vorgaben dieser Satzung geschlossenen Dienst- oder Arbeitsverträgen zwischen dem Verein und dem Mitglied und dem Verein und dem Vorstand.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins nach den Vorgaben der Satzung unterstützt und einen Mitgliedsantrag stellt.
  1. Die Annahme oder Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Mitgliedsantrages. Die Mitgliedschaft wird jeweils für ein Jahr begründet und verlängert sich danach jährlich.
  1. Die Ablehnung des Mitgliedsantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrages ist kein Rechtsmittel gegeben. 

 

§4
Formen und Rechte der Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt folgende Formen der Mitgliedschaft: ordentliche Mitglieder, beratende Mitglieder und Fördermitglieder. Mehrere Mitgliedschaften derselben Person sind zulässig.
  2. Ordentliche Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt bei allen Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder des Vorstands können nur aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden.
  1. Der Verein kann beratende Mitglieder haben. Beratende Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen antragsberechtigt, aber nicht stimmberechtigt. Der Vorstand ernennt beratende Mitglieder. Beratende Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  1. Der Verein kann Fördermitglieder haben. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen, Mitgliedsbeiträge bezahlen und dafür die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. Fördermitglieder dürfen an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Fördermitglieder haben kein Stimm-, Antragsrecht bei Mitgliederversammlungen. Das Rederecht kann durch den Versammlungsleiter beschränkt werden.
  1. Fördermitglieder dürfen sich an den Vorstand wenden und Anregungen oder Beschlussvorlagen für Mitgliederversammlungen vortragen. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Anregung oder die Beschlussvorlage in die Tagesordnung zur nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen wird. Gegen die Ablehnung einer Anregung oder Beschlussvorlage durch den Vorstand besteht kein Rechtsmittel.

 

§5
Mitgliedsbeiträge und Leistungen

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichten.   Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  2. Die Leistungen des Vereins für seine Mitglieder legt der Vorstand in Absprache mit den beratenden Mitgliedern und dem Beirat fest.

 

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder fördern und unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins und zahlen den Mitgliedsbeitrag gem. § 5 der Satzung.
  1. Alle Mitglieder können die Angebote des Vereines kostenlos nutzen, es sei denn, bestimmte Angebote sind als kostenpflichtig gekennzeichnet. Das gilt im Besonderen für die Angebote auf der Webseite des Vereins.

 

§7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  1.  Der Austritt aus dem Verein ist spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Mitgliedsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres möglich. Das Mitglied erhält nach fristgemäßer Kündigung der Mitgliedschaft eine Kündigungsbestätigung. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, steht jedem Mitglied ein Sonderaustrittsrecht zu (Kündigung). Das Sonderaustrittsrecht muss das Mitglied in Textform binnen eines Monats nach Erhalt der Änderungsmitteilung über den Mitgliedsbeitrag gegenüber dem Vorstand ausüben. Übt das Mitglied das Sonderaustrittsrecht aus, wird die Änderung des Mitgliedsbeitrags ihm gegenüber nicht wirksam und die Mitgliedschaft wird zum Ende des Mitgliedsjahres beendet.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder verletzt hat oder dauerhaft trotz Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar.

 

§8
Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
  1.    Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2.  Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung von Geschäftsführern und Ausgestaltung ihrer Befugnisse erfolgt durch den Vorstand. 

§9
Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder und beratende Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei andere ordentliche Mitglieder vertreten und deren Stimmrecht ausüben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2.   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  4. Festsetzung und Änderungen von Mitgliedsbeiträgen (§ 5);
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  6. Abschluss eines Vergütungsvertrages zwischen Verein und Vorstand;
  7. Wahl eines Schriftführers, der nicht dem Vorstand angehört;
  8. Wahl eines Kassierers, der nicht dem Vorstand angehört;
  9. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates;
  10. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  11. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes (gem. § 7 Abs. 3).

 

§10
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder sind in Schriftform, per Brief oder per E-Mail, einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  1.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§12
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist der Vorstand abwesend, wird die Versammlung vom Schriftführer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  1.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorstand.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  1. Der Vorstand kann eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über alle Beschlussgegenstände mit Ausnahme der in § 9 Abs. 3 Nr. 9 genannten Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins auch auf dem Schriftweg herbeiführen, wenn die Beschlussvorlage eine Zustimmung oder Ablehnung (ja/nein) vorsieht. Ein auf diese Weise gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung ist wirksam, wenn mindestens 51 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschlussvorlage dem Vorstand gegenüber schriftlich mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt haben. Das auf schriftlichem Wege ergangene Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern in Schriftform per Brief oder per E-Mail mitgeteilt.
  1. Ordentliche Mitglieder können ein anderes ordentliches Mitglied zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte kann von mehreren ordentlichen Mitgliedern bevollmächtigt werden. Sofern die Bevollmächtigung nicht auf eine bestimmte Mitgliederversammlung beschränkt ist, gilt die Bevollmächtigung so lange fort, bis sie gegenüber dem Bevollmächtigten und dem Vorsitzenden des Vereins in Schriftform widerrufen wird. Die Bevollmächtigung muss in Schriftform vor Beginn einer Abstimmung in der Mitgliederversammlung durch das bevollmächtigte Mitglied vorgelegt werden und das vollmachtsgebende und das bevollmächtigte ordentliche Mitglied namentlich unter Angabe des genauen Wohnortes bezeichnen. Die Vollmachtsurkunde wird vom Versammlungsleiter dem Protokoll der Mitgliederversammlung in Kopie beigefügt. 

§13
Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  1.  Der Vorstand ist im Innenverhältnis nicht berechtigt, Verträge abzuschließen oder Geschäfte zu tätigen, die dem Zweck des Vereins und/oder den Interessen der Mitglieder nicht entsprechen. Insbesondere darf der Vorstand nur Verträge über Lieferungen und Leistungen abschließen, bei denen der Verein zur Zahlung von angemessenen und marktüblichen Preisen verpflichtet wird. Im Falle von Dienstverträgen muss die vereinbarte Vergütung branchen- und ortsüblich angemessen sein.
  1. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch über              den Abschluss eines Vergütungsvertrages mit dem Vorstand entscheidet.

 

§14
Aufgaben des Vorstands

  1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2.     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  3.        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. Abschluss von Verträgen mit Vereinsmitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sind, und Dritten, die nicht Vereinsmitglied sind;
  5. Bestellung von Geschäftsführern/innen als besondere Vertreter für bestimmte zugewiesene Aufgabenbereiche und Assistentinnen/Assistenten des Vorstands und Bestellung der Geschäftsstellenleitungen;
  6. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (vgl. § 3 Abs. 2).
  8.     Der Vorstand wird beratend unterstützt vom Beirat, von beratenden Mitgliedern und dem Schriftführer.

 

§15
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes geschäftsführend im Amt.
  1.  Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.
  1.   Scheidet der Vorstand vorzeitig von seinem Amt aus, so muss eine Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands erfolgt durch drei ordentliche Mitglieder gemeinsam

 

§16
Der Beirat

  1. Ein Beirat besteht aus mindestens zwei qualifizierten Personen.
  1. Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und abberufen.
  1. Der Beirat ist kein Aufsichtsorgan, sondern berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat und seine Mitglieder haben keine Vertretungsmacht.

 

§17
Aufl
ösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden (§ 12 Abs. 4 und Abs. 7).
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand im Falle der Auflösung vertretungsberechtigter Liquidator.